Riester-Nachfolger

Kritik am Altersvorsorgedepot: Was ist berechtigt?

Gesetzeslage, Risiken, Kostenänderungen und offene Praxisfragen – mit klarer Trennung von Fakten und Modellannahmen.

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Von Saarbrücken

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Das Wichtigste in Kürze

Was ist am Altersvorsorgedepot tatsächlich kritikwürdig? Der Artikel prüft Garantie, Förderung, mögliche Kostenänderungen und den Standarddepot-Kostendeckel am verkündeten Gesetz.

Das Altersvorsorgedepot ist gesetzlich beschlossen, aber seine Bewertung hängt vom Vertrag, den Kosten und dem persönlichen Anlagehorizont ab. Dieser Beitrag trennt geltendes Recht von offenen Praxisfragen und ordnet die wichtigsten Kritikpunkte ein. Er enthält keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.

Inhaltsverzeichnis

  • Gesetzesstand: beschlossen, aber noch nicht gestartet
  • Kritikpunkt 1: Verlustrisiko bei einem Depot ohne Garantie
  • Kritikpunkt 2: Förderung und Verteilungswirkung
  • Kritikpunkt 3: Zugang für Selbstständige
  • Kritikpunkt 4: Kostenbegrenzung gilt nicht einheitlich für jedes Produkt
  • Kosten können später steigen: Informationspflicht und Standarddepot-Grenze
  • Kritikpunkt 5: Standarddepot Altersvorsorge und tatsächliche Produktauswahl
  • Kritikpunkt 6: Neues Angebot ohne lange Praxiserfahrung
  • Praxisbeispiel: Modellrechnung mit monatlichen Einzahlungen
  • Besteuerung und bestehende Riester-Verträge
  • Einordnung: Was lässt sich heute kritisieren?

Den Gesamtüberblick zum Altersvorsorgedepot und weitere Beiträge zu Kosten, Riester und Steuern in der Auszahlungsphase finden Sie in unserem Ratgeber.

Gesetzesstand: beschlossen, aber noch nicht gestartet

Das Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge wurde am 26. Mai 2026 ausgefertigt und am 29. Mai 2026 als BGBl. I 2026 Nr. 156 verkündet. Das ist geltendes beschlossenes Recht; die neuen Regeln gelten überwiegend ab dem 1. Januar 2027. Der gesetzliche Starttermin bedeutet nicht, dass an diesem Tag jedes Institut bereits ein konkretes Produkt anbietet. Produktangebot und Vertragsbedingungen müssen sich aus der Zulassung und den tatsächlichen Angeboten der Anbieter ergeben. Maßgeblich für die gesetzlichen Aussagen in diesem Artikel ist der verkündete Gesetzestext im Bundesgesetzblatt.

Das Gesetz schafft mehrere Formen der geförderten privaten Altersvorsorge. Ein Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie ermöglicht Anlagen am Kapitalmarkt; daneben bleiben Garantieprodukte Teil des gesetzlichen Rahmens. Deshalb wäre die Aussage, jedes neue geförderte Altersvorsorgeprodukt sei möglicherweise zugesagt oder jedes sei ohne Garantie, zu pauschal. Entscheidend sind die konkrete Produktart und die Vertragsbedingungen. Der Bundestag fasste den Beschluss am 27. März 2026; der aktuelle Rechtsstand ergibt sich jedoch aus dem später verkündeten Bundesgesetzblatt.

Kritikpunkt 1: Verlustrisiko bei einem Depot ohne Garantie

Bei einem Altersvorsorgedepot ohne Beitragsgarantie können die angesparten Anlagen im Wert schwanken. Auch ein Verlust ist möglich; zum Beginn der Auszahlungsphase muss der Depotwert daher nicht zwingend den eingezahlten Beiträgen entsprechen. Das kann besonders dann problematisch sein, wenn Geld zu einem festen Zeitpunkt benötigt wird oder ein Kursrückgang kurz vor dem geplanten Beginn der Auszahlung eintritt.

Das ist ein tatsächlicher Unterschied zu einem Vertrag, der eine Garantie vorsieht. Eine Garantie ist aber nicht kostenlos: Ihre konkrete Wirkung, Bedingungen und Kosten müssen am jeweiligen Produkt geprüft werden. Umgekehrt sagt die fehlende Garantie allein noch nichts darüber aus, welche Rendite ein Produkt künftig erreicht. Die gesetzliche Förderung schützt nicht vor Marktrisiken und gleicht Verluste nicht automatisch aus. Wer die Risiken einzelner Anlageklassen besser einordnen möchte, findet Grundlagen zu ETFs im Glossar.

Die Kritik ist deshalb nicht, dass ein Depot ohne Garantie für alle ungeeignet wäre. Der sachliche Punkt ist, dass Sparerinnen und Sparer das Anlagerisiko selbst tragen und einen möglichen Wertverlust aushalten können müssen. Das Gesetz beseitigt dieses Risiko nicht; es ermöglicht eine Anlageform, die auf eine Garantie verzichtet.

Kritikpunkt 2: Förderung und Verteilungswirkung

Die Grundzulage richtet sich nach dem geförderten Eigenbeitrag: Das Gesetz sieht 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Jahresbeitrag und 25 Prozent auf den Beitragsteil von 360,01 bis 1.800 Euro vor. Daraus ergibt sich eine maximale Grundzulage von 540 Euro pro Jahr. Für kindergeldberechtigte Kinder kann eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro jährlich hinzukommen. Für bestimmte unmittelbar Förderberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 Jahre sind, ist außerdem ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro vorgesehen. Die Einzelheiten stehen in §§ 84 und 85 EStG in der verkündeten Gesetzesfassung.

Die Förderformel ist beitragsbezogen, nicht eine pauschale Auszahlung allein nach Einkommen. Wer mehr einzahlt, erhält bis zu den gesetzlichen Grenzen mehr Zulage; oberhalb der geförderten Grenzen steigt die Grundzulage dadurch nicht weiter. Außerdem können förderfähige Beiträge nach § 10a EStG bis zu den dort genannten Grenzen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Wie stark sich diese steuerliche Prüfung im Einzelfall auswirkt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Daraus lässt sich weder ableiten, dass automatisch Besserverdienende die höchste Zulage erhalten, noch dass ein niedrigeres Einkommen stets stärker profitiert.

Ein berechtigter Kritikpunkt bleibt die praktische Leistbarkeit: Wer den nötigen Eigenbeitrag nicht aufbringen kann, kann die Fördermöglichkeiten möglicherweise nicht voll ausschöpfen. Die gesetzliche Zulage ersetzt kein ausreichendes verfügbares Einkommen. Für eine persönliche Förderübersicht kann der Altersvorsorgedepot-Rechner helfen; sein Ergebnis ist eine allgemeine Berechnung und keine individuelle Steuerprüfung.

Kritikpunkt 3: Zugang für Selbstständige

Das Gesetz erweitert den Kreis der möglichen Förderberechtigten, macht aber nicht automatisch jede selbstständige Person zulageberechtigt. Maßgeblich sind die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen, insbesondere der begünstigte Personenkreis in § 79 EStG und mögliche mittelbare Berechtigungen. Die Zulassung hängt daher vom konkreten Versicherungs- und Erwerbsstatus ab. Eine pauschale Aussage wie „alle Selbstständigen können teilnehmen“ wäre nicht durch den Gesetzestext gedeckt.

Das Altersvorsorgedepot ist zudem keine allgemeine Pflichtversicherung für Selbstständige. Die Kritik, dass ein freiwilliges Förderangebot Personen ohne ausreichende Sparfähigkeit oder Vorsorgeaktivität nicht automatisch absichert, ist eine politische und sozialpolitische Bewertung. Sie sollte nicht mit dem gesetzlichen Anspruch auf eine konkrete Förderung verwechselt werden. Weitere Informationen zur Zielgruppe finden Sie im Beitrag Altersvorsorgedepot für Selbstständige.

Kritikpunkt 4: Kostenbegrenzung gilt nicht einheitlich für jedes Produkt

Die Behauptung, das Gesetz enthalte überhaupt keine Kostenobergrenze, ist unzutreffend. Es verlangt für mehrere Vertragsarten die Ermittlung von Effektivkosten. Für den gesetzlich definierten Standarddepot-Vertrag begrenzt § 2a Absatz 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes die Effektivkosten auf höchstens 1,0 Prozent. Dieser Grenzwert gilt nicht automatisch als pauschaler Kostendeckel für jede andere Form eines geförderten Altersvorsorgevertrags. Die Kennzahl Effektivkosten ist außerdem nicht mit einer einzelnen jährlichen Depot- oder Fondskostenposition gleichzusetzen.

Für den Vergleich eines konkreten Angebots zählen deshalb das Produktinformationsblatt, die ausgewiesenen Effektivkosten und die Vertragsbedingungen. Ein gesetzlicher Höchstwert für eine bestimmte Produktart macht ein Produkt nicht kostenfrei und sagt nichts über dessen künftige Wertentwicklung aus. Die Frage, ob die Begrenzung für das konkrete Produkt gilt und welche weiteren Kostenpositionen anfallen, sollte anhand der aktuellen Unterlagen geprüft werden. Mehr zur Einordnung steht im Beitrag Kosten im Altersvorsorgedepot.

Kosten können später steigen: Informationspflicht und Standarddepot-Grenze

Bei den neuen Altersvorsorgeprodukten, die ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden können, entsteht ein Preiswettbewerb. Ein niedriger Einstiegspreis ist jedoch nicht automatisch für die gesamte Vertragslaufzeit vertraglich festgeschrieben. Für Änderungen der im individuellen Produktinformationsblatt ausgewiesenen Kosten enthält § 7c AltZertG eine besondere Informationspflicht: Der Anbieter muss die Änderung mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres anzeigen, bevor sie wirksam werden soll. Kosten nach § 2a Satz 1, die nicht ordnungsgemäß angezeigt wurden, sind nach § 7c nicht geschuldet.

Wichtig ist die rechtliche Abgrenzung: § 7c AltZertG regelt die Anzeige einer Kostenänderung, schafft aber für sich allein kein Recht, Preise einseitig zu erhöhen. Ob eine Erhöhung zulässig ist, hängt zusätzlich von einer wirksamen vertraglichen oder sonstigen Rechtsgrundlage ab. Deshalb folgt aus der Vorschrift weder, dass jeder Anbieter seine Altersvorsorgedepot-Kosten erhöhen darf, noch dass alle Anbieter davon Gebrauch machen werden.

Beim Standarddepot Altersvorsorge gilt zusätzlich die gesetzliche Grenze für die durchschnittliche jährliche Renditeminderung durch Kosten: Die Effektivkosten dürfen höchstens 1,0 Prozent betragen. Das Bundesfinanzministerium erläutert diese Grenze in seinen FAQ. Sie schreibt aber nicht automatisch den bei Vertragsabschluss angebotenen Einstiegspreis dauerhaft fest. Soweit eine spätere Änderung rechtlich zulässig ist, muss auch danach der für das Standarddepot geltende Höchstwert eingehalten werden. Effektivkosten umfassen verschiedene Kostenbestandteile und sind nicht mit einer einzelnen Verwaltungsgebühr gleichzusetzen.

Wichtig: Der 1-%-Kostendeckel beim Standarddepot schreibt den bei Vertragsabschluss angebotenen Preis nicht automatisch dauerhaft fest. Er begrenzt die maximal zulässige Effektivkostenbelastung.

Der n-tv-Bericht vom 28. September 2026 beschreibt den aktuellen Preiswettbewerb. Die rechtliche Einordnung und die Vier-Monats-Frist stützen sich hier jedoch auf die gesetzliche Primärquelle. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist der Punkt vor allem wegen der langen Laufzeit wichtig: Schon Unterschiede von wenigen Zehntelprozentpunkten können sich über 20, 30 oder 40 Jahre deutlich auf das Endvermögen auswirken.

Modellrechnung: Wie sich unterschiedliche Effektivkosten auswirken können

Die folgende vereinfachte Modellrechnung verwendet in allen Szenarien dieselben Annahmen: 30 Jahre Ansparphase, 200 Euro Einzahlung am Ende jedes Monats, 6,0 Prozent angenommene effektive Bruttorendite pro Jahr vor Kosten, keine Steuern während der Ansparphase. Die Kosten werden vereinfachend als jährliche Renditeminderung modelliert. Insgesamt werden 72.000 Euro eingezahlt.

Angenommene Effektivkosten p. a.Modell-EndvermögenDifferenz zum günstigsten Szenario
0,10 %191.422,24 €0,00 €
0,50 %178.185,13 €13.237,11 €
1,00 %163.075,18 €28.347,06 €

Die Berechnung ist eine vereinfachte Modellrechnung und keine Prognose. Tatsächliche Renditen, Kosten und Vertragsbedingungen können abweichen. Effektivkosten berücksichtigen verschiedene Kostenbestandteile und sind nicht mit einer einzelnen Verwaltungsgebühr gleichzusetzen. Die Rechnung berücksichtigt weder Steuern noch Inflation und sagt nichts über die Eignung eines konkreten Produkts aus.

Kritikpunkt 5: Standarddepot Altersvorsorge und tatsächliche Produktauswahl

Das Standarddepot Altersvorsorge ist im Gesetz als eigene Vertragsform definiert; es ist also nicht mehr lediglich eine politische Idee ohne gesetzliche Grundlage. Der Gesetzestext beschreibt unter anderem eine Auswahl von Fonds unterschiedlicher Risikoklassen und Regeln für die Aufteilung der Beiträge. Zugleich lässt sich aus der gesetzlichen Definition noch nicht ablesen, welche konkreten Produkte einzelne Anbieter tatsächlich auf den Markt bringen, welche Wertentwicklung sie erzielen oder wie leicht sie sich im Alltag vergleichen lassen.

Die sachliche Kritik betrifft daher die spätere Umsetzung und Verständlichkeit der Angebote, nicht das Fehlen einer gesetzlichen Definition. Vor einem Vertragsschluss sollten Produktinformationsblatt, Anlageauswahl, Risikoklasse, Effektivkosten, Wechselbedingungen und Auszahlungsregeln geprüft werden. Eine gesetzliche Bezeichnung wie „Standarddepot Altersvorsorge“ ist kein Qualitätsurteil und keine Renditezusage.

Kritikpunkt 6: Neues Angebot ohne lange Praxiserfahrung

Zum Start einer neuen Produktkategorie gibt es naturgemäß noch keine langjährige Erfahrung mit der tatsächlichen Produktpalette, der Abwicklung von Zulagen oder dem Verhalten der Anbieter im Markt. Das ist eine Unsicherheit, aber kein Beleg dafür, dass ein bestimmtes Produkt fehlerhaft oder ungeeignet ist. Aussagen zur künftigen Rendite, zu den später verfügbaren Anbietern oder zur Qualität einzelner Verträge wären ohne konkrete, geprüfte Angebote spekulativ.

Für die Bewertung nach dem Start sind nachvollziehbare Produktinformationen, verlässliche Kostenangaben und die tatsächliche Bedienbarkeit wichtig. Bei Vergleichen mit Riester-Verträgen müssen außerdem Garantien, Kosten, Förderung und Auszahlungsbedingungen des jeweiligen Vertrags berücksichtigt werden. Ein pauschaler Renditevergleich zwischen „Riester“ und „AVD“ ohne diese Daten wäre nicht aussagekräftig.

Praxisbeispiel: Modellrechnung mit monatlichen Einzahlungen

Die folgende Rechnung ersetzt frühere pauschale Vergleiche mit Riester-Produkten. Sie vergleicht ausschließlich drei angenommene Renditeszenarien; sie behauptet nicht, dass ein bestimmtes Altersvorsorgedepot diese Werte erreicht.

Annahmen: 200 Euro Einzahlung am Ende jedes Monats, 25 Jahre Laufzeit, also 300 Einzahlungen und insgesamt 60.000 Euro Beiträge. Die Renditeannahmen von 3, 5 und 7 Prozent sind effektive jährliche Nettorenditen. Für die monatliche Rechnung wird jeweils der dazu äquivalente Monatszins verwendet: (1 + Jahresrendite)^(1/12) − 1. Der Endwert ergibt sich aus der Summe der monatlichen Einzahlungen einschließlich der bis zum Laufzeitende aufgelaufenen Modellrendite.

SzenarioAngenommene effektive Nettorendite p. a.Modell-Endwert nach 25 Jahren
Konservativ3 %88.699 €
Moderat5 %117.147 €
Wachstumsorientiert7 %156.608 €

Es handelt sich um eine reine Modellrechnung, nicht um eine Prognose oder Renditegarantie. Die Werte sind nominal; mögliche Inflation ist nicht berücksichtigt. Die angenommene Rendite ist weder Prognose noch Garantie. Der Anlagehorizont beträgt hier 25 Jahre; das damit verbundene Risiko schließt zwischenzeitliche Verluste nicht aus. Konkrete Gebühren werden nicht separat beziffert. Eine persönliche Steuerwirkung ist nicht modelliert. Die Rechnung sagt nichts darüber aus, ob ein Produkt für eine bestimmte Person geeignet ist.

Besteuerung und bestehende Riester-Verträge

Die frühere pauschale Angabe eines Sondersteuersatzes auf Kapitalerträge ist im verkündeten Altersvorsorgereformgesetz nicht belegt und wird hier nicht wiederholt. Die steuerliche Behandlung geförderter Verträge richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, unter anderem § 10a und § 22 Nummer 5 EStG. Aus dem allgemeinen Hinweis auf eine Förderung lässt sich keine individuelle Steuerbelastung ableiten. Maßgeblich sind Vertrag, Auszahlungsform und persönliche steuerliche Situation; dieser Beitrag berechnet sie nicht. Die amtlichen Vorschriften sind im Einkommensteuergesetz zu § 10a und zu § 22 nachlesbar.

Bestehende zertifizierte Altersvorsorgeverträge, darunter Riester-Verträge, werden nicht pauschal zum 1. Januar 2027 automatisch in neue Verträge umgewandelt. Nach § 52 Absatz 50a EStG gelten für solche Bestandsverträge grundsätzlich die bisherigen Förderregeln bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Das Gesetz ermöglicht zugleich eine unwiderrufliche Erklärung, die neuen Regeln einheitlich auf alle Bestandsverträge anzuwenden. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen und der persönlichen Situation ab; Details erläutert unser Beitrag zum Vergleich zwischen Altersvorsorgedepot und Riester.

Einordnung: Was lässt sich heute kritisieren?

Gesetzlich belegt sind die Unterschiede zwischen Produktarten, die Zulagenformel, die begrenzte Effektivkostenregel für den Standarddepot-Vertrag und der Übergang für bestehende Verträge. Nicht aus dem Gesetz ableitbar sind zukünftige Renditen, die spätere Kosten jedes einzelnen Produkts oder die Qualität eines noch nicht geprüften Anbieters. Eine belastbare Kritik sollte diese Grenzen benennen und darf Entwurfsstände oder Prognosen nicht als geltendes Recht darstellen.

Kurz gesagt: Das zentrale Risiko eines Depots ohne Garantie ist der mögliche Kapitalverlust. Die Förderung ist gesetzlich geregelt, aber nicht mit einer Kapitalgarantie gleichzusetzen. Es gibt eine Kostenbegrenzung für den Standarddepot-Vertrag, jedoch keinen einheitlichen pauschalen Deckel für jede Produktform. Bestehende Riester-Verträge bleiben grundsätzlich bestehen; ein Wechsel in die neuen Regeln ist eine gesonderte Entscheidung.

Amtliche Rechtsquellen

Stand der rechtlichen Prüfung: 28. September 2026. Diese allgemeine Information ersetzt keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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Häufige Fragen

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